Im Übrigen überzeugen angesichts der radiologischen Bildgebung auch die Ausführungen des RAD zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf die Rückenproblematik. Zu den vorgebrachten psychischen Beschwerden sind den Akten lediglich die Hinweise im neurologischen Bericht vom 18. Oktober 2021 betreffend eine Temesta-Medikation, die Medikationsliste im Bericht von Dr. med. C._____ vom 11. August 2023 sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (VB 52) zu entnehmen. Hinweise auf eine fachärztliche Behandlung der vorgebrachten psychischen Beschwerden liegen hingegen nicht vor.