4. 4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf den RAD-Bericht vom 22. August 2023 könne nicht abgestellt werden, weil entgegen der dortigen Beurteilung die Feinmotorik des Beschwerdeführers stark eingeschränkt sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung als Schuhmacher im Jahr 2013 erfolgte (VB 24) und für die heutige Beurteilung nicht von Relevanz ist. Im Übrigen kann eine Einschränkung der Feinmotorik ohne Weiteres im Rahmen des Arbeitsplatzprofils Berücksichtigung finden, ohne dass eine zusätzliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit daraus resultiert.