VB] 73 S. 1). Hierbei ist insbesondere strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Bericht des RAD vom 22. August 2023 abstellte, wonach beim Beschwerdeführer zwar verschiedene somatische Beschwerden vorlägen (Lungenemphysem, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne Hinweise auf intraforaminale Stenosen oder eine Stenose des Spinalkanals), diese aber lediglich betreffend Arbeitsplatzprofil Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule). Das psychische Zustandsbild bliebe ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz (VB 56 S. 4 f.).