Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein Neuanmeldungsgrund vorliegt, welcher ab dem 1. April 2024 zu einem Rentenanspruch führt (vgl. Beschwerde Rechtsbegehren Ziff. 1, Vernehmlassungsbeilage [VB] 73 S. 1).