3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." -3- 2.2. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, 5070 Frick, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.