" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 5. Juni 2024 aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere ab 1. April 2023 eine ganze Rente. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 5. Juni 2024 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung über einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.