9C_918/2012 vom 28. Januar 2013 E. 2.3). Sollte die Beschwerdegegnerin zu Schluss gelangen, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegt, und die Rente rückwirkend herabsetzen oder aufheben sei, kann der Beschwerdeführer die entsprechende Verfügung in einem weiteren Beschwerdeverfahren selbständig anfechten, sodass auch die Frage eines Anspruchs auf eine Nachzahlung der nun sistierten Rente einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden kann. Damit liegt insgesamt kein ausgewiesener nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. -5- 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.