Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass die Rente nicht aufzuheben oder nur herabzusetzen ist, wird die Beschwerdegegnerin die geschuldete Rente für die gesamte Dauer der vorsorglichen Einstellung samt Zins nachzuzahlen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.4; 9C_918/2012 vom 28. Januar 2013 E. 2.3).