Dies gilt auch für die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung, wie sie die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2024 verfügte. Inwiefern eine Ausnahmesituation vorliegen soll, die es rechtfertigte, auf einen solchen Nachteil zu schliessen, wird vom Beschwerdeführer, der am 13. März 2024 selbst eine Sistierung der Rente beantragt hatte (vgl. VB 73 S. 1), weder substantiiert dargelegt, noch ist dies ersichtlich. Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass die Rente nicht aufzuheben oder nur herabzusetzen ist, wird die Beschwerdegegnerin die geschuldete Rente für die gesamte Dauer der vorsorglichen Einstellung samt Zins nachzuzahlen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_978/