O., N. 23 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen). 2. Mit Blick auf die vorstehend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 1.3. hiervor) ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils in casu zu verneinen. Vorsorgliche Massnahmen begründen nur dann einen solchen Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln verboten wird, das faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Demgegenüber hat der vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Dies gilt auch für die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung, wie sie die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2024 verfügte.