In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abgeändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369 mit Hinweisen). Keinen derartigen Nachteil stellt allerdings beispielsweise die notwendig gewordene finanzielle Unterstützung durch die Wohnsitzgemeinde dar, denn sollte sich im Revisionsverfahren nachträglich ergeben, dass die Rente nicht herabgesetzt oder aufgehoben wird, würde für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.4 und 9C_918/2012 vom 28. Januar 2013 E. 2.3.).