Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2024 handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vorsorgliche Verfügung) im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 VwVG und nicht um einen Endentscheid, der definitiv über das Bestehen oder Nichtbestehen eines weiteren Rentenanspruchs des Beschwerdeführers befindet. Mit diesem Entscheid wird einzig die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente sistiert, bis – nach entsprechenden weiteren Abklärungen –über den weiteren Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und – gegebenenfalls – über deren Höhe neu befunden wird.