gung vom 24. Mai 2024 per sofort und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2024 sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. -3-