Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 rückwirkend ab dem 1. September 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Invalidenrente zu. Nachdem der Beschwerdeführer ihr am 16. September 2019 mitgeteilt hatte, dass er seit dem 1. September 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe, und entsprechende Dokumente eingereicht hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin seinen unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Schreiben vom 16. April 2021 und, nachdem der Beschwerdeführer seinen per 1. September 2021 neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag eingereicht hatte, erneut mit Schreiben