Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.361 / mg / bs Art. 19 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beistand: B._____, c/o C._____ GmbH Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 16. Dezember 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge nach entsprechenden Abklä- rungen mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 rückwirkend ab dem 1. September 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Invalidenrente zu. Nachdem der Beschwerdeführer ihr am 16. Sep- tember 2019 mitgeteilt hatte, dass er seit dem 1. September 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe, und entsprechende Dokumente einge- reicht hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin seinen unveränderten An- spruch auf eine ganze Invalidenrente mit Schreiben vom 16. April 2021 und, nachdem der Beschwerdeführer seinen per 1. September 2021 neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag eingereicht hatte, erneut mit Schreiben vom 4. März 2022. 1.2. Mit Schreiben vom 13. März 2024 teilte der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin mit, dass er (bei einer neuen Arbeitgeberin) in einem stabilen Arbeitsverhältnis stehe, wobei er zwei Kontoauszüge, die den Ein- gang je einer Zahlung der neuen Arbeitgeberin am 8. Januar und am 12. Februar 2024 belegen, beilegte, und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Sistierung der Invalidenrente. Nachdem die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer Unterlagen bezüglich seiner Anstellung eingeholt und ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte, sistierte sie die Invalidenrente auf- grund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezuges mit Verfü- gung vom 24. Mai 2024 per sofort und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2024 sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2024 handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vorsorgliche Verfügung) im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 VwVG und nicht um einen Endentscheid, der definitiv über das Bestehen oder Nichtbestehen eines weiteren Rentenan- spruchs des Beschwerdeführers befindet. Mit diesem Entscheid wird einzig die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente sistiert, bis – nach entsprechen- den weiteren Abklärungen –über den weiteren Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Invalidenrente und – gegebenenfalls – über deren Höhe neu befunden wird. 1.2. Eine Zwischenverfügung ist lediglich unter der Voraussetzung selbständig anfechtbar, dass andernfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil re- sultieren könnte (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 21 f. zu Art. 56 ATSG; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483 mit Hinweisen). 1.3. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen fällt nur die erste Voraussetzung ge- mäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG in Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.). Daher ist die vorliegende Verfügung lediglich unter der Vorausset- zung selbständig anfechtbar, dass andernfalls ein nicht wieder gutzuma- chender Nachteil resultieren würde (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 56 ATSG, sowie PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ATSG, 2021, N. 4 zu Art. 52a ATSG, und ferner BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches, Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153 f.). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils jedoch nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Viel- mehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am -4- besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abgeändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369 mit Hinweisen). Keinen derartigen Nachteil stellt allerdings bei- spielsweise die notwendig gewordene finanzielle Unterstützung durch die Wohnsitzgemeinde dar, denn sollte sich im Revisionsverfahren nachträg- lich ergeben, dass die Rente nicht herabgesetzt oder aufgehoben wird, würde für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennach- zahlung samt Zins erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.4 und 9C_918/2012 vom 28. Januar 2013 E. 2.3.). Bei Sistierungsverfügungen im Bereich der Sozialversicherungen wird ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der nicht wiedergutzuma- chende Nachteil in der Regel verneint (KIESER, a.a.O., N. 23 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen). 2. Mit Blick auf die vorstehend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 1.3. hiervor) ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nach- teils in casu zu verneinen. Vorsorgliche Massnahmen begründen nur dann einen solchen Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln verboten wird, das faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Demgegenüber hat der vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Re- gel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Dies gilt auch für die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung, wie sie die Beschwer- degegnerin am 24. Mai 2024 verfügte. Inwiefern eine Ausnahmesituation vorliegen soll, die es rechtfertigte, auf einen solchen Nachteil zu schliessen, wird vom Beschwerdeführer, der am 13. März 2024 selbst eine Sistierung der Rente beantragt hatte (vgl. VB 73 S. 1), weder substantiiert dargelegt, noch ist dies ersichtlich. Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass die Rente nicht aufzuheben oder nur herabzusetzen ist, wird die Beschwer- degegnerin die geschuldete Rente für die gesamte Dauer der vorsorglichen Einstellung samt Zins nachzuzahlen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.4; 9C_918/2012 vom 28. Januar 2013 E. 2.3). Sollte die Beschwerdegegnerin zu Schluss gelangen, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug vorliegt, und die Rente rückwirkend herabsetzen oder aufheben sei, kann der Beschwerdeführer die entspre- chende Verfügung in einem weiteren Beschwerdeverfahren selbständig anfechten, sodass auch die Frage eines Anspruchs auf eine Nachzahlung der nun sistierten Rente einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden kann. Damit liegt insgesamt kein ausgewiesener nicht wieder gutzuma- chender Nachteil vor. -5- 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Da im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage des Eintretens auf die Beschwerde zu prüfen war und sich der Aufwand in Grenzen hielt, betragen die Verfahrenskosten Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken. 3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. 3.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Güntert