14 AVIG ersichtlich. Die Beitragszeit wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AVIG korrekt berechnet. Der Beschwerdeführer hat die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nach Art. 13 Abs. 1 AVIG in der vorliegend massgebenden Rahmenfrist somit nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2024 mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (VB 16 ff.) zu Recht verneint hat. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).