6.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es müsse seine individuelle Lebenssituation und insbesondere sein fortgeschrittenes Alter berücksichtigt werden, ist festzuhalten, dass es für die Ermittlung der Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 12a AVIV auf die Eigenheit des Berufes und nicht der Person ankommt (E. 6.1.). Es gibt viele Personen, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder anderer, nicht mit der Eigenheit des Berufes zusammenhängender Gründe Schwierigkeiten haben, eine Festan- -5-