Seine persönlichen Umstände seien ausgewogen zu berücksichtigen. Die Verschärfung der Arbeitsmarktsituation für Versicherte im Alter ab 55 Jahren lasse die Schemata von fester und wechselnder beziehungsweise befristeter Beschäftigung verschwimmen. Die Berechnung der Beitragszeit sei deshalb nicht korrekt. Bei korrekter Berechnung der Beitragszeit erfülle er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch die Einsprache vom 14. Februar 2024 in VB 37).