5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 21. Juni 2024 im Wesentlichen geltend, er sei aus denselben Gründen in wechselnden Anstellungen mehrmals befristet beschäftigt gewesen, wie sie auf die in Art. 18 Abs. 3 AVIG i. V. m. Art. 8 AVIV genannten Berufsgruppen zuträfen. Die Aufzählung in Art. 8 AVIV sei nicht abschliessend. Es treffe nicht zu, dass seinem Beruf kein projekt- oder produktbezogener Charakter zukomme und dass diese Tätigkeit üblicherweise im Rahmen einer Festanstellung ausgeübt werde. Seine persönlichen Umstände seien ausgewogen zu berücksichtigen.