3.3. Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat gemäss Art. 13 Abs. 4 AVIG die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln. Dies hat der Bundesrat in Art. 8 und 12a AVIV getan. So gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIV als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, insbesondere Musiker (lit. a), Schauspieler (lit. b), Artisten (lit. c), künstlerische Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film (lit. d), Filmtechniker (lit. e) und Journalisten (lit.