2. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten Bestätigung der Verfügung vom 8. Februar 2024 ist zu beachten, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1). Insofern fällt eine -3- Überprüfung respektive Bestätigung der Rechtmässigkeit der fraglichen Verfügung im vorliegenden Verfahren ausser Betracht.