1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, damit die Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt und dementsprechend ab 1. Januar 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16 ff.).