2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2024 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde, welche von dieser mit Schreiben vom 27. Juni 2024 an das hiesige Versicherungsgericht weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom 8. Februar 2024 und des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2024. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: