1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. Dezember 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. Januar 2024 bei der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2024. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2024. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 ab.