6.3.3. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesenpauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 2'529.50, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 14 Stunden entspricht. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen nur 9:20 Stunden, womit eine weitere Überprüfung der - 10 -