Sodann hatte die Rechtsvertreterin die beschwerdeführende Partei bereits im Verwaltungsverfahren vertreten (vgl. VB 118) und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'351.25, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).