6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 (VB 119) aufzuheben und die Sache, wie eventualiter beantragt, zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. 6.3.1. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 21. Februar 2024 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 9:20 Stunden zu Fr. 2'520.00, Barauslagen von Fr. 78.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 208.80, total somit Fr. 2'807.00, ausweist.