Die Beschwerdegegnerin stützte sich zudem auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 9. Februar 2011. Diese Aktenbeurteilung betrifft Beschwerden im Bereich des Nackens und des Schultergürtels (vgl. VB 95 S. 1) und datiert mehr als zehn Jahre vor der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit ca. Juli/August 2021 (vgl. KB 109.3 S. 1). Die Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. E._____ und G._____ lagen Dr. med. C._____ zeitlogisch nicht vor. Eine Auseinandersetzung mit der Spinalkanal- und Foraminalstenose des HWS (VB 109.3; 109.4; 109.5) sowie der sensomotorisch inkompletten Tetraplegie sub C5 (VB 109.6) fand darin nicht statt.