Damit erweist sich dessen Schlussfolgerung, die degenerativen Veränderungen seien unfallfremd, als nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 4.1. hiervor). Auch die medizinische Würdigung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin (vgl. VB 119 S. 9 f.; Vernehmlassung Rz. 2 f.) vermag daran nichts zu ändern, da dies Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist.