Vorliegend ist aber vor allem entscheidend, dass die Aktenbeurteilung von Dr. med. D._____ hinsichtlich einer allfälligen Unfallkausalität der Spinalkanal- und Foraminalstenose des HWS (VB 109.3; 109.4; 109.5) bzw. der sensomotorisch inkompletten Tetraplegie sub C5 (VB 109.6) in keiner Weise begründet ist (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Damit erweist sich dessen Schlussfolgerung, die degenerativen Veränderungen seien unfallfremd, als nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 4.1. hiervor).