Der behandelnde Arzt Dr. med. E._____ ging unter Bezugnahme auf das am 31. Juli 2021 durchgeführte MRI von einer posttraumatischen degenerativen Veränderung der HWS aus (VB 109.3; 109.4; 109.5). Damit liegt eine fachärztliche Beurteilung vor, die der Aktenbeurteilung von Dr. med. D._____ widerspricht. Vorliegend ist aber vor allem entscheidend, dass die Aktenbeurteilung von Dr. med. D._____ hinsichtlich einer allfälligen Unfallkausalität der Spinalkanal- und Foraminalstenose des HWS (VB 109.3; 109.4; 109.5) bzw. der sensomotorisch inkompletten Tetraplegie sub C5 (VB 109.6) in keiner Weise begründet ist (vgl. E. 3.2.2. hiervor).