3.2. 3.2.1. Dr. med. C._____ hielt in seiner Aktenbeurteilung 9. Februar 2011 bezüglich vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im Bereich des Nackens und des Schultergürtels fest, grundsätzlich bestünde kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1994 eine schwere Verletzung seines Kopfes erlitten habe. Die damals diagnostizierte Unterkieferfraktur lege nahe, dass es sich durchaus um eine Verletzung der -6-