2.3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rentenerhöhung mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 119) verneint hat.