2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2023 sei insoweit aufzuheben, als damit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen 80% übersteigenden Invaliditätsgrad attestiert und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.