"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2023 sei insoweit aufzuheben, als damit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen 80% übersteigenden Invaliditätsgrad attestiert, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab dem 1. Mai 2022 die entsprechende Invaliden-, respektive Komplementärrente von mindestens CHF 665.30 auszurichten.