1.2. Am 12. Januar 2011 machte Hausarzt Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Medizin, im Namen des Beschwerdeführers per 12. Januar 2010 einen Rückfall (Beschwerden am Nacken) zum Ereignis vom 4. März 1994 geltend. Nach Stellungnahme ihres beratenden Arztes verneinte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Februar 2011 eine diesbezügliche Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs zwischen den als Rückfall gemeldeten Nackenbeschwerden und dem Ereignis vom 4. März 1994.