1. 1.1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer war seit Juni 1987 als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der ELVIA Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich (ELVIA; Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 4. März 1994 schaute der Beschwerdeführer unter eine klemmende Anpassrampe, als sich diese löste und den Kopf des Beschwerdeführers einklemmte. Der Beschwerdeführer erlitt dabei ein Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur perieto-frontal links, eine Unterkieferfraktur rechts sowie einen unfallbedingten Kreislaufstillstand mit Hypoxie/Anoxie während ca. 10 Minuten.