Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Bewältigung des Arbeitsweges aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Dass entsprechende medizinische Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 4) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb -8- in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Kostengutsprache für weitere Amortisationsbeiträge für sein Motorfahrzeug jedenfalls im Ergebnis zu Recht verweigert.