Er wohnt damit nicht "abgelegen ohne ÖV" im Sinne der Randziffer 2088 KHMI. Nur weil das Zurücklegen des Arbeitswegs mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund eine Stunde pro Weg mehr Zeit beansprucht als mit einem persönlichen Motorfahrzeug, kann entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 249 S. 2) nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dafür auch eine nichtinvalide Person auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre. Wie es sich damit verhält, braucht, wie sich im Folgenden ergibt, indes gar nicht abschliessend geprüft zu werden.