Des Weiteren wohnt der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe einer Postautohaltestelle, von welcher aus regelmässig Verbindungen zu seinem Arbeitsort Q._____ bestehen (vgl. On- line-Fahrplan der SBB ab Haltestelle "R._____"; www.sbb.ch). Er wohnt damit nicht "abgelegen ohne ÖV" im Sinne der Randziffer 2088 KHMI.