Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit – wenn er nicht im Home-Office arbeitet – lediglich an zwei verschiedenen Orten in Q._____, nämlich zwei Tage pro Woche an seinem Arbeitsplatz bei der Arbeitgeberin und zwei Tage pro Woche bei einer Kundin, für die er zuständig ist, ausübt. Die Arbeitgeberin führte für die Notwendigkeit der Nutzung eines persönlichen Fahrzeugs sodann im Wesentlichen gesundheitliche und nicht berufliche Gründe an (vgl. deren Schreiben vom 16. Juli 2024). Des Weiteren wohnt der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe einer Postautohaltestelle, von welcher aus regelmässig Verbindungen zu seinem Arbeitsort Q.__