3.4.2. Aufgrund des Gesagten erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit wie ein Aussendienstmitarbeiter auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit – wenn er nicht im Home-Office arbeitet – lediglich an zwei verschiedenen Orten in Q._____, nämlich zwei Tage pro Woche an seinem Arbeitsplatz bei der Arbeitgeberin und zwei Tage pro Woche bei einer Kundin, für die er zuständig ist, ausübt.