Es werde versucht, zu vermeiden, dass er Arbeit in Gruppen erledigen müsse, da er dabei rasch ermüde und seine Konzentrationsfähigkeit leide. Man könne sich deshalb nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die geforderte Leistung zu erbringen, wenn er den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln absolvieren müsste. Dies gelte unabhängig davon, ob die notwendige Fahrzeit 20 Minuten oder eine Stunde betragen würde. Der Begriff "für die Ausübung seiner Funktion" im Schreiben vom 12. Dezember 2023 sei in diesem Sinne zu verstehen.