Aus der Aktennotiz vom 2. Februar 2024 betreffend ein Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer geht hervor, dass letzterer auf die Frage, für welche Tätigkeiten er das Auto benötige, angegeben habe, er sei im Aussendienst tätig. Er benötige das Auto für Kundenbesuche (VB 240). In ihrem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom 16. Juli 2024 präzisierte die Arbeitgeberin ihre Angaben -6-