3.3.2. Gemäss Randziffer 2087 KHMI (gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2024) ist eine versicherte Person dann invaliditätsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen, wenn sie infolge ihrer Invalidität den Arbeitsweg weder zu Fuss, mit dem Fahrrad noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen oder ihr dies nicht zugemutet werden kann. Falls eine nichtinvalide Person in derselben Situation (z.B. "abgelegen ohne ÖV"; Aussendienstmitarbeiter) auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre, übernimmt die IV keine Kosten (Randziffer 2088 KHMI).