ergeben aus beruflichen Gründen (für Vertreter, Taxifahrer usw.) sowie aus der Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsort, insbesondere wenn es an öffentlichen Verkehrsmitteln fehlt oder deren Benützung unzumutbar ist. Unmassgeblich ist dagegen, ob jemand als Gesunder tatsächlich ein Motorfahrzeug benutzt hat, um seinen Arbeitsweg zu überwinden, ohne dass er nach den Umständen darauf angewiesen war. Diese Ordnung soll auch der rechtsgleichen Behandlung der Empfänger von Amortisationsbeiträgen der Invalidenversicherung für ihr Motorfahrzeug gegenüber anderen, nicht anspruchsberechtigten Gehbehinderten einerseits und gegenüber Nichtinvaliden anderseits dienen (Urteil des Eidgenössischen