3.3. 3.3.1. Rechtsprechungsgemäss muss die Benutzung des Autos invaliditätsbedingt notwendig sein, damit ein Anspruch auf entsprechende Amortisationsbeiträge besteht (vgl. BGE 113 V 22 E. 2c S. 25 f.). Es ist aufgrund des tatsächlichen Arbeitsweges im Einzelfall zu beurteilen, ob eine versicherte Person nach den gesamten Gegebenheiten wegen ihrer Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn anzunehmen ist, sie müsste nach den Umständen ihren tatsächlichen Arbeitsweg auch als gesunde Person mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen. Die Notwendigkeit eines Fahrzeuges kann sich vor allem -5-