3. 3.1. Der Beschwerdeführer, dem, wie dargelegt, letztmals mit Mitteilung vom 12. März 2019 Amortisationsbeiträge für Motorfahrzeuge gewährt wurden (VB 209), ist ausweislich der Akten im Juli 2022 umgezogen (vgl. VB 225) und hat seit 1. August 2023 eine neue Arbeitsstelle (vgl. VB 227 S. 2). Damit liegt unbestrittenermassen ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. zum Ganzen: BGE 135 I 161 E. 4.2 S. 165 mit Hinweis; MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 145 zu Art. 30 IVG) vor, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Amortisationsbeiträge für sein Auto neu zu prüfen ist.