2.3. Gemäss Ziff. 10 Ingress HVI Anhang (in der vorliegend anwendbaren bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; vgl. Übergangsbestimmung der HVI zur Änderung vom 14. November 2023) werden Motorfahrzeuge an versicherte Personen abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Schafft eine versicherte Person dieses Hilfsmittel selber an, hat sie im Rahmen von Art. 21ter Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge sowie auf Ersatz der Reparaturkosten gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI.