4.4. Die Beschwerdegegnerin ist damit fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und infolgedessen die Voraussetzungen für den Bezug einer ausserordentlichen Rente nicht mehr erfüllte. Insofern liegt gegenüber der Leistungszusprache keine wesentliche Änderung des Sachverhalts (vgl. E. 2.3.1. hiervor) vor, die Anlass zur revisionsweisen Einstellung der Rente für die Dauer des Auslandaufenthaltes geben und Grundlage für eine Rückforderung der für die Periode, während der sich der Beschwerdeführer im Ausland aufhielt, ausbezahlten Rentenbetreffnisse bilden würde (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG;